Norm: EO §9 Abs1 Z1EO §42 Abs1 Z2 I2EGZPO ArtXXVZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage... mehr lesen...
Norm: EO §9 Abs1 Z1EO §42 Abs1 Z2 I2EGZPO ArtXXVZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage... mehr lesen...
Norm: EO §9 Abs1 Z2EO §341 E
Rechtssatz: Ist die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Gewerbes gemäß § 341 EO unzulässig, so ist die Exekution nach § 39 Abs 2 EO einzustellen, auch wenn die Pfändung der Konzession bewilligt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 628/25 Entscheidungstext OGH 03.08.1925 3 Ob 628/25 SZ 7/254 3 Ob 155/82 ... mehr lesen...
Norm: EO §9 Abs1 Z2EO §341 E
Rechtssatz: Ist die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Gewerbes gemäß § 341 EO unzulässig, so ist die Exekution nach § 39 Abs 2 EO einzustellen, auch wenn die Pfändung der Konzession bewilligt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 628/25 Entscheidungstext OGH 03.08.1925 3 Ob 628/25 SZ 7/254 3 Ob 155/82 ... mehr lesen...