RS OGH 1985/10/30 3Ob89/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §9 Abs1 Z1
EO §42 Abs1 Z2 I2
EGZPO ArtXXV
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Art XXV EGZPO bzw § 595 ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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