RS OGH 1985/10/30 3Ob89/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §9 Abs1 Z1
EO §42 Abs1 Z2 I2
EGZPO ArtXXV
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Art XXV EGZPO bzw § 595 ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Artikel römisch 25 , EGZPO bzw Paragraph 595, ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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