Norm: ABGB §904ZPO §235
Rechtssatz: Auch wenn die Fälligstellung durch Klagsausdehnung erfolgt, muß dem Schuldner (nur) soviel Zeit eingeräumt werden, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint. Ist die Zeit bis zum Schluß der Vrhandlung dazu zu kurz, muß die Klage abgewiesen werden. Entscheidungstexte 15 R 39/98k Entscheidungstext OLG Wien... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 C
Rechtssatz: Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 AZPO §235 D
Rechtssatz: Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren nicht mehr zu entscheiden. Über das ursprüngliche Klagebegehren ist jedoch eine Sachentscheidung zu treffen. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §1 AcZPO §235 B1ZPO §514 B
Rechtssatz: Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegitimiert. ... mehr lesen...