RS OGH 1998/3/31 15R39/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ABGB §904
ZPO §235

Rechtssatz

Auch wenn die Fälligstellung durch Klagsausdehnung erfolgt, muß dem Schuldner (nur) soviel Zeit eingeräumt werden, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint. Ist die Zeit bis zum Schluß der Vrhandlung dazu zu kurz, muß die Klage abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000249

Dokumentnummer

JJR_19980331_OLG0009_01500R00039_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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