Norm: ZPO §235 E
Rechtssatz: Wurde die bezirksgerichtliche Wertgrenze bereits aus Anlass einer früheren Erweiterung des Klagebegehrens überschritten, dann liegt bei einer neuerlichen Erweiterung des Klagebegehrens kein Anwendungsfall des § 235 Abs 2 ZPO vor. Eine solche neuerliche Erweiterung des Klagebegehrens ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 235 Abs 3 ZPO zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 A3
Rechtssatz: Wird ein Hauptbegehren in ein Eventualbegehren geändert, so liegt keine Klageänderung vor, weil dadurch weder mehr noch etwas anderes begehrt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 88/01x Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 88/01x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115375 ... mehr lesen...