Norm: ZPO §235 C
Rechtssatz: Die Frau hat zunächst Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB für die Zeit während aufrechter Ehe begehrt, nunmehr begehrt sie nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG. Sie stützt sich daher auf einen anderen Klagsgrund. Da § 94 ABGB und §§ 66 ff EheG unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen bedingen, hat die Frau damit eine Klagsänderung gemäß § 235 ZPO vorgenommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...