Norm: ZPO §17 AZPO §18ZPO §235 B1
Rechtssatz: Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 58/06z Entscheidungstext OGH 21.03.2006 ... mehr lesen...