RS OGH 2006/3/21 5Ob58/06z, 2Ob230/06x, 2Ob188/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2006
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Norm

ZPO §17 A
ZPO §18
ZPO §235 B1

Rechtssatz

Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/06z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 58/06z
  • 2 Ob 230/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 230/06x
    Vgl
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Beisatz: Hier: Richtigstellung vom Masseverwalter einer im Konkurs befindlich gewesenen GmbH auf die Person des (ehemaligen) Masseverwalters, wenn das zur Begründung seines Beitritts angeführte rechtliche Interesse des (ehemaligen) Masseverwalters darin liegt, Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Beteiligte des Konkursverfahrens von sich abzuwehren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120973

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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