RS OGH 2006/11/9 6Ob210/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

ZPO §235 C
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Frau hat zunächst Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB für die Zeit während aufrechter Ehe begehrt, nunmehr begehrt sie nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG. Sie stützt sich daher auf einen anderen Klagsgrund. Da § 94 ABGB und §§ 66 ff EheG unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen bedingen, hat die Frau damit eine Klagsänderung gemäß § 235 ZPO vorgenommen.Die Frau hat zunächst Ehegattenunterhalt nach Paragraph 94, ABGB für die Zeit während aufrechter Ehe begehrt, nunmehr begehrt sie nachehelichen Unterhalt nach Paragraph 66, EheG. Sie stützt sich daher auf einen anderen Klagsgrund. Da Paragraph 94, ABGB und Paragraphen 66, ff EheG unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen bedingen, hat die Frau damit eine Klagsänderung gemäß Paragraph 235, ZPO vorgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121429

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00210_06K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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