RS OGH 2013/9/12 2Ob65/98t, 10Ob36/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ZPO §235 C
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109621

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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