RS OGH 1999/5/20 6Ob14/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ZPO §182
ZPO §226 IIA2
ZPO §235 D

Rechtssatz

Begehrte der Kläger den öffentlichen Widerruf in einer Tageszeitung der Stadt Salzburg, stellt das konkretisierende Vorbringen, in welcher namentlich genannten Tageszeitung der Widerruf zu erfolgen hat, keine Klageänderung dar. Das Erstgericht muß im Rahmen der ihm auferlegten Anleitungspflicht auf eine entsprechende Präzisierung des Urteilsbegehrens dringen. Ohne entsprechende Erörterung und Aufforderung zur Präzisierung darf das Gericht das Widerrufsbegehren nicht abweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112037

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00014_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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