Norm: ZPO §159ZPO §163AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §181IO §7IO §181
Rechtssatz: Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung. Entscheidungstexte 10 Ob 1583/95 Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 Ob 1583/95 1 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs1ZPO §163
Rechtssatz: Ein Beitritt als Nebenintervenient ist während der Unterbrechung eines Verfahrens ausgeschlossen (idSa EvBl 1946/359). Entscheidungstexte 9 ObA 3/96 Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 3/96 6 Ob 183/14a Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 183/14a 4... mehr lesen...
Norm: ZPO §159ZPO §163KO §6KO §7KO §7 Abs3
Rechtssatz: Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung... mehr lesen...