TE OGH 1994/10/10 10Ob522/94

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Komm.Rat A***** R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Mag.Christine K*****, Private, ***** 2) Mag.Herbert T*****, Angestellter,***** und 3) Dipl.Ing.Peter T*****, Angestellter,***** alle vertreten durch Dr.Walter Scherlacher und Dr.Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9.März 1994, GZ 21 R 462/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. August 1993, GZ 33 C 1390/92b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen des Klägers ist nach Einbringung der Revision mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16.9.1994, S 82/94-2, der Konkurs eröffnet worden. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; SZ 59/45; SZ 56/32; zuletzt 9 ObA 81/94).Über das Vermögen des Klägers ist nach Einbringung der Revision mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16.9.1994, S 82/94-2, der Konkurs eröffnet worden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; SZ 59/45; SZ 56/32; zuletzt 9 ObA 81/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0100OB00522.94.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19941010_OGH0002_0100OB00522_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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