Norm: ZPO §163GOG §90a Abs1
Rechtssatz: Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des § 163 ZPO bewirkt, wären doch die in § 90 a Abs 1 GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 118/98a Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 ... mehr lesen...