RS OGH 2026/1/21 4Ob118/98a; 8Ob67/25y; 3Ob65/25t; 10Ob71/24z; 8Ob99/24b; 10Ob11/25b; 7Ob163/24g

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Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ZPO §163
GOG §90a Abs1
  1. GOG § 90a heute
  2. GOG § 90a gültig ab 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 761/1996
  3. GOG § 90a gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1995
  4. GOG § 90a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1993

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des § 163 ZPO bewirkt, wären doch die in § 90 a Abs 1 GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des Paragraph 163, ZPO bewirkt, wären doch die in Paragraph 90, a Absatz eins, GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110001

Im RIS seit

05.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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