Norm
ZPO §163Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des § 163 ZPO bewirkt, wären doch die in § 90 a Abs 1 GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des Paragraph 163, ZPO bewirkt, wären doch die in Paragraph 90, a Absatz eins, GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110001Im RIS seit
05.05.1998Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026