Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen S 260.104,24,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.November 1994, GZ 4 R 200/94-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr.Ronald Itzlinger, hat laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich mit Wirkung vom 6.3.1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 34 Abs 1 lit d RAO). Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt in diesem Fall, insoweit als die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind. Daran vermag nach ständiger Rechtsprechung der Umstand nichts zu ändern, daß die (außerordentliche) Revision bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (6 Ob 622/81 mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings, Komm II, 784; 1 Ob 590/81 uva, zuletzt etwa 1 Ob 582/94).Der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr.Ronald Itzlinger, hat laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich mit Wirkung vom 6.3.1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO). Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt in diesem Fall, insoweit als die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind. Daran vermag nach ständiger Rechtsprechung der Umstand nichts zu ändern, daß die (außerordentliche) Revision bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (6 Ob 622/81 mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings, Komm römisch zwei, 784; 1 Ob 590/81 uva, zuletzt etwa 1 Ob 582/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01518.95.0308.000Dokumentnummer
JJT_19950308_OGH0002_0070OB01518_9500000_000