TE OGH 1996/4/9 10ObS2047/96v

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der durch den Tod des Klägers unterbrochenen Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Johannes Jaksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1995, GZ 7 Rs 53/95-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Dezember 1994, GZ 26 Cgs 190/93h-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 23.Dezember 1994 unterbrochen.

2. Aus Anlaß der Revision werden das Urteil des Berufungsgerichtes und das diesem vorangegangene Berufungsverfahren als nichtig aufgehoben.

3. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung werden zurückgewiesen.

4. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 76 Abs 2 ASGG bezeichneten Personen berechtigt.4. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im Paragraph 76, Absatz 2, ASGG bezeichneten Personen berechtigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab 1.3.1992 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es stellte zwar fest, daß der Kläger am 23.12.1994 (also nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) gestorben ist, zog aber daraus nur die verfahrensrechtliche Konsequenz, daß es als klagende Partei nunmehr die "Verlassenschaft" nach dem Kläger ansah.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag.

Die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat erwogen:

Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand des Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf eine Invaliditätspension ab dem Stichtag. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahren gemäß § 76 Abs 2 ASGG erfolgte bisher nicht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Verfahrensstillstandes unzulässig. Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht mehr meritorisch entscheiden. Ein nach Unterbrechung gefälltes Urteil ist nichtig nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SSV-NF 3/12 mwN). Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Revision als nichtig aufzuheben.Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand des Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf eine Invaliditätspension ab dem Stichtag. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG - im Gegensatz zu Paragraph 155, Absatz eins, ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG erfolgte bisher nicht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Verfahrensstillstandes unzulässig. Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht mehr meritorisch entscheiden. Ein nach Unterbrechung gefälltes Urteil ist nichtig nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (SSV-NF 3/12 mwN). Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Revision als nichtig aufzuheben.

Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen.Die Prozeßnachfolge richtet sich nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraphen 164, ff ZPO hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02047.96V.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19960409_OGH0002_010OBS02047_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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