§ 76 ASGG Prozeßnachfolge

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.
  2. (2)Absatz 2Zur Aufnahme eines nach Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.Zur Aufnahme eines nach Absatz eins, unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden.Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach Paragraphen 21 g und 21h BPGG, so sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

42 Entscheidungen zu § 76 ASGG


Entscheidungen zu § 76 ASGG


Entscheidungen zu § 76 Abs. 1 ASGG

15

Entscheidungen zu § 76 Abs. 2 ASGG


Entscheidungen zu § 76 Abs. 4 ASGG

12

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 ASGG
§ 77 ASGG