§ 73 ASGG Zurückweisung der Klage

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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