Norm: ASGG §76 Abs4
Rechtssatz: § 76 Abs 4 ASGG regelt nur die Fortsetzungsberechtigung hinsichtlich jener Ansprüche, bezüglich derer dem Verstorbenen (selbst) die aktive Anspruchslegitimation zustand. Entscheidungstexte 10 ObS 348/98v Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 348/98v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §72AußStrG §179 Abs2ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Hat mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden, so kann die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens gemäß § 19 Abs 3 BPGG nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem präsumtiven Erben beantragt werden. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensforts... mehr lesen...
Norm: ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs1BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach § 19 Abs 3 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Ansp... mehr lesen...
Norm: ZPO §164ASGG §76 Abs1ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus § 76 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht... mehr lesen...