Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwerte S 178.891,-Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwerte S 178.891,-
bzw. S 22.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1994, GZ 21 R 475/93-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. August 1993, GZ 5 C 38/90-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches betrieb der Beklagte gegen den Kläger mehrere Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen. Das Erstgericht erklärte in Stattgebung der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Oppositionsklagen den betriebenen Anspruch des Beklagten aus diesem Vergleich für erloschen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision in einem Verfahren unzulässig, im anderen jedenfalls unzulässig sei. Gegen das zweitinstanzliche Urteil erhob der Beklagte fristgerecht Revision, der Kläger erstattete fristgerecht Revisionsbeantwortung.
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 30.1.1995 (zugleich Tag des Anschlags des Konkursedikts an der Gerichtstafel), GZ 23 S 65/95v-5, der Konkurs eröffnet und Rechtsanwältin Dr.Ingrid Stöger zur Masseverwalterin bestellt. Dieses Konkursverfahren ist zur Zeit anhängig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs.1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist und die zur Konkursmasse gehöriges Vermögen (wie hier: den Rechtsbestand betriebener Geldforderungen) betreffen, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Über das Rechtsmittel ist nicht zu entscheiden, vielmehr sind die Akten dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21; SZ 59/45; 56/32; 1 Ob 582/94 uva). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs.3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt im Lehrbuch2 Rz 598) nach nunmehr einhelliger Judikatur (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94; 8 Ob 5/92 ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel anzuwenden, selbst wenn über diese in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist (1 Ob 582/94; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 163).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist und die zur Konkursmasse gehöriges Vermögen (wie hier: den Rechtsbestand betriebener Geldforderungen) betreffen, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Über das Rechtsmittel ist nicht zu entscheiden, vielmehr sind die Akten dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21; SZ 59/45; 56/32; 1 Ob 582/94 uva). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt im Lehrbuch2 Rz 598) nach nunmehr einhelliger Judikatur (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94; 8 Ob 5/92 ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel anzuwenden, selbst wenn über diese in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist (1 Ob 582/94; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 163,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB00057.94.0327.000Dokumentnummer
JJT_19960327_OGH0002_0030OB00057_9400000_000