TE OGH 1997/2/11 10Ob27/97m

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.E***** *****, ehem. Rechtsanwalt, ***** wider die beklagten Parteien 1. Franz M*****, Maurer, ***** 2. Melitta T*****, kaufm. Angestellte, ***** 3. Johann T*****, Arbeiter, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) aus Anlaß der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.April 1996, GZ 17 R 58/96s-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Verfahren ist unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Beklagten zu verpflichten, das Tabakrauchen in den allgemein zugänglichen Räumen des Landesgerichtes Wiener Neustadt, soweit diese nicht ausdrücklich als Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, bezeichnet sind, zu unterlassen. Im Gangbereich vor einem Verhandlungssaal herrsche nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 Abs 1 Z 1 TabakG, auf die auch in einem entsprechenden Anschlag an der Eingangstüre zum Amtsgebäude hingewiesen sei, absolutes Rauchverbot. Desungeachtet hätten die Beklagten dort am 11.9.1995 Zigaretten geraucht und dies auch nach entsprechenden Hinweisen des Klägers nicht eingestellt.Der Kläger begehrt die Beklagten zu verpflichten, das Tabakrauchen in den allgemein zugänglichen Räumen des Landesgerichtes Wiener Neustadt, soweit diese nicht ausdrücklich als Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, bezeichnet sind, zu unterlassen. Im Gangbereich vor einem Verhandlungssaal herrsche nach den Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, Absatz eins, Ziffer eins, TabakG, auf die auch in einem entsprechenden Anschlag an der Eingangstüre zum Amtsgebäude hingewiesen sei, absolutes Rauchverbot. Desungeachtet hätten die Beklagten dort am 11.9.1995 Zigaretten geraucht und dies auch nach entsprechenden Hinweisen des Klägers nicht eingestellt.

Die Beklagten stellten nicht in Frage, daß sie am 11.9.1995 im Bereich vor dem vom Kläger bezeichneten Verhandlungssaal geraucht hätten, beantragten jedoch die Abweisung des Klagebehrens. Die Bestimmungen des TabakG seien sanktionslos. Dem Klagebegehren mangle die rechtliche Grundlage. Dem Kläger fehle die Aktivlegitimation; der Rechtsweg sei nicht zulässig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei; der Wert des Streitgegenstandes übersteige 50.000 S (Ergänzungsbeschluß).

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Kläger, der damals Rechtsanwalt in Wien und im Verfahren nicht vertreten war (§ 28 Abs 1 ZPO) am 28.5.1996 (Tag der Postaufgabe) die außerordentliche Revision.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Kläger, der damals Rechtsanwalt in Wien und im Verfahren nicht vertreten war (Paragraph 28, Absatz eins, ZPO) am 28.5.1996 (Tag der Postaufgabe) die außerordentliche Revision.

Am 3.9.1996 verzichtete der Kläger auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, wenn also etwa die Berechtigung des Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt (Gitschthaler in Rechberger ZPO, Rz 2 zu § 160 ZPO). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, selbst (ohne Vertreter) als Partei auftritt und in der Folge seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegfällt.Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, wenn also etwa die Berechtigung des Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt (Gitschthaler in Rechberger ZPO, Rz 2 zu Paragraph 160, ZPO). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, selbst (ohne Vertreter) als Partei auftritt und in der Folge seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegfällt.

Im Revisionsverfahren ist die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten (§ 27 Abs 1 ZPO). Durch den Verzicht des Klägers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist dieser daher nicht mehr berechtigt, sich in diesem Verfahren weiter zu vertreten.Im Revisionsverfahren ist die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). Durch den Verzicht des Klägers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist dieser daher nicht mehr berechtigt, sich in diesem Verfahren weiter zu vertreten.

Während der Dauer der Unterbrechung sind gemäß § 163 ZPO Prozeßhandlungen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme normiert § 163 Abs 3 ZPO, nach welcher Bestimmung durch die nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre (stRsp seit ZBl 1937/329, infas 1991/A 140; RZ 1992/21, ecolex 1992, 557). Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528; EvBl 1978/57, 1979/115; Gitschthaler aaO Rz 4 zu § 163 ZPO).Während der Dauer der Unterbrechung sind gemäß Paragraph 163, ZPO Prozeßhandlungen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme normiert Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, nach welcher Bestimmung durch die nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre (stRsp seit ZBl 1937/329, infas 1991/A 140; RZ 1992/21, ecolex 1992, 557). Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528; EvBl 1978/57, 1979/115; Gitschthaler aaO Rz 4 zu Paragraph 163, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00027.97M.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0100OB00027_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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