Norm: StPO §270 Abs3StPO §292StPO §447
Rechtssatz: Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog §§ 447, 270 Abs 3 StPO kommt nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht. Entscheidungstexte 15 Os 61/97 Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 61/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs4 BStPO §68 Abs3StPO §292 letzter Satz
Rechtssatz: Bei einem Verstoß gegen § 68 Abs 3 StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des § 292 letzter Satz StPO) nicht auszuschließen. Entscheidungstexte 15 Os 33/97 Entscheidungstext OGH 03.04.1997 15 Os 33/97 14 Os 141/06a Entscheidungstext OGH 30.0... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Der erkennende Senat bejaht an sich den Gedanken einer Interpretation des letzten Satzes des § 292 StPO über den strikten Wortlaut hinaus und damit das Ergebnis, daß bei Wegfall eines Schuldspruches - infolge eines Freispruches durch den auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in der Sache selbst erkennenden Obersten Gerichtshof - auch alle einen Annex des (bisherigen) Schuldspruches darstelle... mehr lesen...
Norm: MedienG §14 Abs3MedienG §19StPO §292StPO §390a
Rechtssatz: Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten ... mehr lesen...
Norm: StPO §292 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 292 StPO Verweisungen: Weitere Entscheidungen siehe unter § 33 StPO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102530 Dokumentnummer JJR_19960916_OGH0002_000STP00292_9600000_001 mehr lesen...
Norm: Geo §120 Abs5StPO §23StPO §292
Rechtssatz: Der unterlaufene Verstoß gegen § 120 Abs 5 Geo hat zur Folge, daß die indizierten Möglichkeiten weiterer Gesetzesverstöße mit abstrakt in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Benachteiligungen des Verurteilten nicht ausschließbar sind, weshalb im Sinne des § 292 letzter Satz StPO der von der mangelhaften Beurkundung betroffene Beschluß zu beheben und eine Erneuerung der Entscheidung anzuordne... mehr lesen...