Norm
StPO §43 Abs4 BRechtssatz
Bei einem Verstoß gegen § 68 Abs 3 StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des § 292 letzter Satz StPO) nicht auszuschließen.Bei einem Verstoß gegen Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO) nicht auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107372Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010