TE OGH 1997/3/4 11Os196/96

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Dieter G***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 23. September 1996, GZ 14 U 5/93-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Dieter G***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 23. September 1996, GZ 14 U 5/93-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 23. September 1996, GZ 14 U 5/93-12, auf endgültiges Absehen von der Verhängung einer Strafe verletzt das Gesetz in dem aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung abzuleitenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 23. September 1996, GZ 14 U 5/93-12, auf endgültiges Absehen von der Verhängung einer Strafe verletzt das Gesetz in dem aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung abzuleitenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit - gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29. März 1993, GZ 14 U 5/93-5, wurde der am 31. März 1978 geborene, sohin jugendliche Beschuldigte Rainer Dieter G***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29. März 1993, GZ 14 U 5/93-5, wurde der am 31. März 1978 geborene, sohin jugendliche Beschuldigte Rainer Dieter G***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit - gleichfalls gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Februar 1996, GZ 14 U 161/95-18, wurde der Genannte des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des oben bezeichneten Schuldspruches (§ 15 Abs 1 JGG) zu einer Gesamtstrafe (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO) von 30 Tagessätzen verurteilt, welche unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf zwei weitere Verurteilungen desselben Gerichtes verhängt wurde.Mit - gleichfalls gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Februar 1996, GZ 14 U 161/95-18, wurde der Genannte des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des oben bezeichneten Schuldspruches (Paragraph 15, Absatz eins, JGG) zu einer Gesamtstrafe (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO) von 30 Tagessätzen verurteilt, welche unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf zwei weitere Verurteilungen desselben Gerichtes verhängt wurde.

Ungeachtet dieser Entscheidung sprach das Bezirksgericht Wels im Verfahren 14 U 5/93 dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend mit rechtskräftigem Beschluß vom 23. September 1996 (ON 12) aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde (§ 15 Abs 3 zweiter Satz JGG).Ungeachtet dieser Entscheidung sprach das Bezirksgericht Wels im Verfahren 14 U 5/93 dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend mit rechtskräftigem Beschluß vom 23. September 1996 (ON 12) aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde (Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz JGG).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Der im Verfahren 14 U 161/95 des Bezirksgerichtes Wels gemäß § 15 Abs 1 JGG erfolgte nachträgliche Strafausspruch vom 12. Februar 1996 entfaltete eine Bindungswirkung, derzufolge das Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Urteils nicht berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Das Bezirksgericht Wels hat daher durch seine Beschlußfassung vom 23. September 1996 im Verfahren 14 U 5/93 eine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen (EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 11 Os 119,120/94 ua).Der im Verfahren 14 U 161/95 des Bezirksgerichtes Wels gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG erfolgte nachträgliche Strafausspruch vom 12. Februar 1996 entfaltete eine Bindungswirkung, derzufolge das Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Urteils nicht berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Das Bezirksgericht Wels hat daher durch seine Beschlußfassung vom 23. September 1996 im Verfahren 14 U 5/93 eine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen (EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 11 Os 119,120/94 ua).

Dieser Beschluß konnte weder den schon vorher rechtswirksam (und rechtskräftig) erfolgten nachträglichen Strafausspruch beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; die konstitutive Wirkung des nachträglichen Strafausspruchs blieb vielmehr hievon unberührt. Da somit der Beschluß vom 23. September 1996 für Rainer Dieter G***** keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte, war er - ohne daß damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden wäre - durch Aufhebung zu beseitigen (siehe abermals die vorstehend zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00196.96.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19970304_OGH0002_0110OS00196_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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