RS OGH 1997/7/3 15Os84/97, 15Os23/02, 13Os123/08z, 15Os30/09i (15Os31/09m), 15Os152/09f, 12Os130/12b

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Veröffentlicht am 03.07.1997
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Norm

StGB §31
StGB §33
StGB §34
StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §292

Rechtssatz

Die gänzliche Nichtberücksichtigung der zwingend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO dar. Diese dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung zufolge Nichtbeachtung der §§ 31, 40 StGB den besonderen Erschwerungsgrund der "Vorverurteilung" zu Unrecht angenommen, der nur dann als erschwerend ins Gewicht fiele, wenn die Vor-Verurteilung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 33 Z 2 StGB). Es hat auch die weiteren Erschwerungsgründe verfehlt angeführt, und zwar die "leugnende Verantwortung", weil ein Beschuldigter zu wahrheitsgemäßer Verantwortung nicht verpflichtet ist und sich durch Leugnen bloß eines Milderungsgrundes begibt. Ebenso hält ein Hinauszögern einer Schadensgutmachung bloß den Eintritt eines möglichen Milderungsgrundes hintan.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108409

Im RIS seit

02.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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