Norm: StPO §180 Abs1StPO §213 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Einbringung der Anklageschrift begründet den dringenden Tatverdacht nicht. Selbst die über einen Einspruch ergangene Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben, setzt keinen dringenden, vielmehr nur unqualifizierten Tatverdacht voraus (vgl § 213 Abs 1 Z 2 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 46/05x Entscheidungstext OGH 04.05.2... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs3 BStPO §180 Abs1StPO §180 Abs2 Z1StPO §180 Abs3GRBG §2 Abs1
Rechtssatz: Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im § 180 Abs 3 erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnun... mehr lesen...
Norm: StPO §429StGB §21 Abs1StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Auch im Maßnahmenverfahren ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die konkrete Anhaltung zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Sanktion nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 StPO), anzuwenden. Entscheidungstexte 12 Os 139/04 Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 139/04 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art5 Abs3 III4d1MRK Art5 Abs3 III4d2MRK Art5 Abs3 IV3bMRK Art5 Abs3 IV3cMRK Art6 Abs2 IIIPersFrSchG Art1 Abs3StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Neben dem gegründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen sind für den Grundsatz, dass die Untersuchungshaft ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen darf, vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses... mehr lesen...
Norm: MRK Art5 Abs3 IIId4MRK Art5 Abs3 IV3MRK Art6 Abs2 IIIPersFrSchG Art1 Abs3StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es schon begr... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs1StPO §174 Abs1StPO §179a Abs1StPO §180 Abs1StPO §182 Abs2StPO §429 Abs2 Z5PersFrSchG Art4 Abs3
Rechtssatz: Analog § 182 Abs 2 StPO und § 429 Abs 2 Z 5 StPO ist § 180 Abs 1 StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des § 179a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §43aStGB §46StPO §180 Abs1StPO §193 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche § 6 Abs 1 und ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §43StGB §43aStPO §180 Abs1StPO §193 Abs2StVG §4StVG §5 Abs1SMG §39
Rechtssatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist. Entscheidungstexte 11 Os 2/04 Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11... mehr lesen...