Norm
StPO §173 Abs3 BRechtssatz
Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im § 180 Abs 3 erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden. Andernfalls ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden. Andernfalls ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119915Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008