Norm
StGB §43Rechtssatz
Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden.Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118876Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019