Norm
StPO §173 Abs1Rechtssatz
Analog § 182 Abs 2 StPO und § 429 Abs 2 Z 5 StPO ist § 180 Abs 1 StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des § 179a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in § 180 Abs 1 realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Art 4 Abs 3 PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.Analog Paragraph 182, Absatz 2, StPO und Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist Paragraph 180, Absatz eins, StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des Paragraph 179 a, Absatz eins, StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in Paragraph 180, Absatz eins, realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 4, Absatz 3, PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119235Im RIS seit
14.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014