RS OGH 2004/10/7 15Os117/04, 12Os148/07t, 15Os112/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2004
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Norm

MRK Art5 Abs3 IIId4
MRK Art5 Abs3 IV3
MRK Art6 Abs2 III
PersFrSchG Art1 Abs3
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es schon begrifflich ausgeschlossen, bereits davor einen Bruchteil dieser Größe als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Werden in die Untersuchungshaft Ziele und Zwecke einer auf dem rechtskräftigen Schuldspruch basierenden Strafhaft projiziert, käme es zu vorhersehbaren Friktionen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK. Aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung lässt sich keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten. Vielmehr hängt die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/04
    Entscheidungstext OGH 07.10.2004 15 Os 117/04
  • 12 Os 148/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 12 Os 148/07t
    Auch; nur: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. (T1); Beisatz: Die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind dabei von essentieller Bedeutung. (T2)
  • 15 Os 112/14f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 15 Os 112/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119490

Im RIS seit

06.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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