Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau vom 22. 10. 1997, GZ 1 C 579/97z-8, wurde die Ehe der Streitteile gemäß § 55a EheG geschieden. In der Vereinbarung gemäß § 55a EheG (Scheidungsvergleich) trafen die Streitteile unter anderem eine Regelung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und verzichteten auf jegliche Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG, weil mit dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Eheverhältnis bere... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ad 1.: Das Rekursgericht hat mit Punkt 1. seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß ON 203, womit der Mutter des am 13. Jänner 1992 gemäß § 174 ABGB für volljährig erklärten Kindes die Zahlung eines monatlichen Kostenersatzbetrags von 1.550 S für näher genannte Zeiträume "zu Handen des Amtes für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Vertreter der Stadt Wien" aufgetragen wurde, ohne Zulassungsausspruch ... mehr lesen...
Begründung: Der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters richtet sich - anders als der gleichzeitig erhobene, jedoch bereits vom Rekursgericht zurückgewiesene ordentliche Revisionsrekurs des Vaters - ausdrücklich nur gegen den nichtbestätigenden Teil des Punktes 2 der Rekursentscheidung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß die vom Kindesvater getätigten Aufwendungen zur Etablierun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus Anlaß des Rekurses der Mutter hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes als nichtig auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; hiebei sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als jedenfalls unzulässig zu... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm in insgesamt sieben Punkten (1. Zuweisung eines Miteigentumsanteils des Antragstellers an einer Liegenschaft mit Wohnhaus an die Antragsgegnerin, 2. Zuweisung eines Hälfteanteils der Antragsgegnerin an einer Liegenschaft an den Antragsteller, 3. Zuweisung eines Pkws an die Antragsgegnerin, 4. Zuweisung der derzeit in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse an die Antragsgegnerin, 5. Übernahme näher bezeichneter Darlehens- und Kreditverbindlichkei... mehr lesen...
Begründung: Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner bisherigen monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die vier ehelichen Kinder, die in Obsorge der Mutter stehen. Die Mutter beantragte, den Vater zur Bezahlung der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes Nikolaus David zu verpflichten. Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und erkannte ihn schuldig, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes zu zahlen. Das ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.Jänner 1998 wurde den Eltern der minderjährigen Kinder die Obsorge zur Gänze entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Das dagegen von der Mutter angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf; es wurde nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Juge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat in der Verlassenschaftssache einen Mantelbeschluß gefaßt (ON 17) und die Einantwortungsurkunde erlassen (ON 18). Das Rekursgericht hat diese Beschlüsse im angefochtenen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Rechtliche Beurteilung Ein solcher Beschluß ist nach § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HIV1 AußStrG §14 Abs4 C5 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.05.... mehr lesen...
Begründung: Der Vater hat der mj. Nicole aufgrund gerichtlicher Titel seit 1.März 1991 Geldunterhalt zu leisten. Zuletzt wurde der Unterhaltsbeitrag mit Beschluß des Erstgerichts vom 9.Mai 1995 mit 2.500 S monatlich ab 1.März 1995 festgesetzt. Der Minderjährigen werden seit 1.März 1992 laufend Unterhaltsvorschüsse - solche gemäß §§ 3 und 4 Z 1 UVG vom 1.März 1992 bis 31.März 1994 und vom 1.November 1994 bis 30.Juni 1996, solche gemäß § 4 Z 3 UVG vom 1.April bis 31.Oktober 1994 un... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 3.10.1995 erhöhte das Erstgericht über Antrag des Vaters den von der Mutter für Gabriele monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 28.9.1993 von bisher S 3.000,-- auf S 5.500,--. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Vaters und einen Antrag der Mutter auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung auf S 2.000,-- monatlich wies es ab. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß einem Rekurs der Mutter teilweise statt: Es bestätigte den a... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht über einen Rekurs der Minderjährigen gegen einen den monatlich von ihrem ehelichen Vater zu zahlenden Unterhalt festsetzenden Beschluß. Während es ihm teilweise nicht Folge gab und in diesem Umfang den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, hob es in teilweiser Stattgebung des Rekurses "in seinem Zahlungsbefehl" auf und trug diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet und antwortete mit der Einantwortungsurkunde den Nachlaß dem unbedingt erbserkärten Erben ein. Das Rekursgericht hob diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dagegen richtet sich der "Revisionsrekurs" der in erster Instanz eingeantwortete... mehr lesen...
Begründung: Zur Darstellung des relevanten Sachverhalts wird auf die Vorentscheidung GZ 6 Ob 646/95-186 verwiesen, womit der erkennende Senat den rekursgerichtlichen Beschluß ON 185 ersatzlos behob und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der Mutter unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Nun hob das Rekursgericht die Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses auf, trug dem Erstgericht in Ansehung dieser Punkte ei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht enthob die Mutter des Minderjährigen ihrer Unterhaltspflicht mit Ablauf des 31.8.1995. Das Mehrbegehren der Mutter, sie bereits mit Ablauf des 31.7.1995 zu entheben, wies es ab. Weiters verfiel der Antrag des Kindes, die mütterliche Unterhaltsleistung um S 200,-- monatlich zu erhöhen und die Mutter zur Bezahlung von S 4.249,-- als Beitrag zur Anschaffung einer neuen Brille zu verpflichten, der Abweisung. Das Rekursgericht gab dem vom Minderjährigen dag... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat die Obsorge für alle Töchter dem Vater übertragen und den Obsorgeantrag der Mutter abgewiesen. Infolge Rekurses der Mutter faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG. Infolge Rekurses der Mutter faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG. Rechtliche Beurteilung Ein Beschl... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der Minderjährigen sind verheiratet, leben aber getrennt; nach der Aktenlage ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 5.5.1994 stellte der Vater - offenbar namens der Minderjährigen - den Antrag, die Mutter ab 1.5.1994 zu einem monatlichen Unterhalt von S 6.600,-- zu verpflichten. Weiters beantragte er, ihm die alleinige Obsorge für die Tochter zuzuerkennen und ihn zum besonderen Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu bestellen. Da die Mu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem Titelvorschüsse in Haftvorschüsse umgewandelt worden waren, zur Prüfung auf, ob der Zeitraum, in dem den Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wurde, sechs Monate übersteigt (§ 7 Abs 2 UVG). Einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält dieser Beschluß nicht. Mit dem angefochtenen Bes... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht - neben anderen Verfügungen, die für das Verfahren in dritter Instanz nicht von Bedeutung sind - den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.Oktober 1994, ON 13, insoweit auf, als dieses das Erbrecht der erblasserischen Großnichte Helga H***** auf Grund der Aktenlage für ausgewiesen erklärte (Punkt 1 3.Satz), ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses einräumte (Punkt 2) und eine Sparkasse davon verständigte, daß ... mehr lesen...
Begründung: Der Beschluß vom 18.2.1994, ON 38, wurde dem Kindesvater unter der damals bekannten Anschrift Oberwaltersdorf, Fabrikstraße 8, am 4.3.1994 durch Hinterlegung zugestellt. Der Rückscheinbrief wurde vom Kindesvater nicht behoben und von der Post dem Gericht zurückgesandt. Am 23.8.1994 gab der Kindesvater seine Anschrift mit Wien 15, Ortnergasse 3/7, dem Erstgericht bekannt. Er ersuchte, ihm die Beschlüsse zuzustellen, die er nicht erhalten habe. Die Zustellung der Bes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbserklärung der erblasserischen Witwe annahm, deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und die Einantwortungsurkunde unter Erklärung der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens erließ, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Dieser Ents... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj.Jasmin F***** wurde am 11.1.1991 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, daß die Obsorge über die mj.Jasmin der Mutter zukommen solle. Der Unterhalt für das Kind wurde nicht geregelt. Am 9.9.1994 beantragte das Amt für Jugend und Familie 21.Bezirk als Unterhaltssachwalter, den Vater zu verpflichten, beginnend mit 15.9.1991 monatlich S 1.900,- an Unterhalt zu zahlen. Dem Vater wurde eine Gleichschrift des Antra... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (EF 73.570, 64.653, 61.397 ua), ist an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Es ist ihm auch verwehrt zu prüfen, ob weitere Beweise aufzunehmen sind (EF 67.451 ua). Geht man von den demnach maßgebenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus, liegt aber eine auffallende Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Rekursgericht, die allein die Zulä... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte mit Beschluß ON 204 den vom Vater für die Minderjährige zu leistenden Unterhalt von monatlich S 3.500 mit Wirkung ab 12.4.1994 auf monatlich S 5.000. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Minderjährige bekämpft diesen Beschluß mit ihrem als „außerordentl... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz hob die Beschlüsse des Erstgerichtes auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Vaters von S 1.500,-- auf S 3.500,-- für die mj. Julia (ab 1.12.1990) und auf dementsprechende Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse (ab 1.8.1991) auf und verwies die Pflegschaftssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Die Zustellung des Erhöhungsantrages an den Vater sei ungültig gewesen, weil dieser nicht ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluß vom 21.April 1994 hat das Erstgericht die Unterbringung des Daniel S***** in einer Abteilung der nö Landesnervenklinik Gugging bis 11.Mai 1994 für zulässig erklärt, ohne den Patienten überhaupt angehört zu haben. Daniel S***** war nämlich wegen Unauffindbarkeit auf der Station nicht zur mündlichen Verhandlung gebracht worden, obwohl er sich auf dem Anstaltsgelände befand. Dem dagegen wegen Verletzung ... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs4 Satz1AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht über Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien den Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen ist unzulässig und daher zurückzuweisen, weil das Rekursgericht in ... mehr lesen...
Begründung: Mit der angefochtenen Rekursentscheidung wurde der Rekurs des erbl. Witwers, soweit er sich gegen Punkt 1. und die ersten beiden Absätze zu Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 64 richtete, zurückgewiesen. Im übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben, der Beschluß ON 64 in seinen Punkten 3. bis 9. sowie den beiden letzten Absätzen zu Punkt 2. und die erstgerichtliche Einantwortungsurkunde ON 65 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach V... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat über die Anträge des Erstantragstellers und Zweitantragsgegners (in der Folge kurz: Antragsteller) sowie der Zweitantragstellerin und Erstantragsgegnerin (in der Folge kurz: Antragsgegnerin) im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG wie folgt entschieden: Das Erstgericht hat über die Anträge des Erstantragstellers und Zweitantragsgegners (in der Folge kurz: Antragsteller) sow... mehr lesen...