Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder 1) Isabella D*****, geboren am 13.Februar 1987; 2) Ursula D*****, geboren am 15.August 1989; 3) Astrid D*****, geboren am 11. November 1990, derzeit im Haushalt der Mutter Mag.Gerda D*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27.Juli 1995, AZ 18 R 175/95 (ON 130), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 8.Juni 1995, GZ P 49/93-107, aufgehoben wurde wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die Obsorge für alle Töchter dem Vater übertragen und den Obsorgeantrag der Mutter abgewiesen.
Infolge Rekurses der Mutter faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG.Infolge Rekurses der Mutter faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (ÖA 1991, 80 = EFSlg 64.655); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Z 4 zur Z 33) - ausgeschlossen (ÖA 1992, 168 =EFSlg 67.452; EFSlg 73.562; 6 Ob 533/94 ua).Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt - gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (ÖA 1991, 80 = EFSlg 64.655); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Ziffer 4, zur Ziffer 33,) - ausgeschlossen (ÖA 1992, 168 =EFSlg 67.452; EFSlg 73.562; 6 Ob 533/94 ua).
Der absolut unzulässige Rekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00624.95.1025.000Dokumentnummer
JJT_19951025_OGH0002_0060OB00624_9500000_000