Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder 1) Hannes K*****, geboren am 9.Juni 1976, und 2) Olivia K*****, geboren am 2.Jänner 1979, infolge Revisionsrekurses des Vaters Kurt K*****, vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15.Dezember 1993, GZ 47 R 622/93-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5.August 1993, GZ 7 P 95/87-77, teilweise bestätigt und im übrigen aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete (ua und insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) den Vater in teilweiser Stattgebung des Unterhaltserhöhungsantrages der beiden mj.Kinder zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für den Sohn Hannes von 2.000 S für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 31.12.1991, von 2.100 S für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 und von 2.200 S ab 1.1.1993 sowie eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die Tochter Olivia von 1.800 S für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 31.12.1991, von 1.900 S für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 und von 2.000 S ab 1.1.1993; das Mehrbegehren der Kinder auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages ab 1.8.1991 in Höhe von 3.000 S für den Sohn Hannes und von 2.500 S für die Tochter Olivia wurde abgewiesen.
Infolge Rekurses der Kinder faßte das Rekursgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG.Infolge Rekurses der Kinder faßte das Rekursgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der nur dagegen erhobene als "Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Vaters ist absolut unzulässig.
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (ÖA 1991, 80 = EFSlg 64.655); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Z 4 zur Z 33) - ausgeschlossen (4 Ob 530/91; ÖA 1992, 158 = EFSlg 67.452; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 6 Ob 531/93; 6 Ob 644, 645/93 ua).Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt - gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (ÖA 1991, 80 = EFSlg 64.655); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Ziffer 4, zur Ziffer 33,) - ausgeschlossen (4 Ob 530/91; ÖA 1992, 158 = EFSlg 67.452; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 6 Ob 531/93; 6 Ob 644, 645/93 ua).
Der absolut unzulässige Rekurs des Vaters war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00533.94.0310.000Dokumentnummer
JJT_19940310_OGH0002_0060OB00533_9400000_000