TE OGH 1992/7/14 1Ob582/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr.Heidrun K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29.April 1992, GZ R 14/92-15, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 22.Jänner 1992, GZ R 14/92-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 6.8.1991 beantragte der geschiedene Ehegatte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden.

Das Erstgericht wies, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, den Antrag ab.

Das Rekursgericht hob über Rekurs des Antragstellers den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch nach § 14 Abs.4 AußStrG enthält dieser Beschluß nicht.

Dennoch erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs.

Diesen wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil es sich bei der rekursgerichtlichen Entscheidung um einen Beschluß im Sinn des § 14 Abs.4 AußStrG gehandelt habe.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Vollrekurs ist zwar zulässig, weil das Rekursgericht als sogenanntes Duchlaufgericht entschieden hat (RZ 1990/118; Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753), er ist aber nicht berechtigt.

Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche. Ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Anspruches auf Aufteilung und damit zur Abweisung eines dennoch gestellten Aufteilungsantrages (EFSlg.63.618, 60.443, 57.440 ua; Bernat in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 95 EheG). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, wurde vom Rekursgericht nicht geteilt. Ein Aufteilungsanspruch des Antragstellers kann daher aus diesem Grund nicht verneint werden. Dem Erstgericht wurde somit eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen. Damit liegt aber nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozeßhindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluß, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluß im Sinn des § 14 Abs.4 AußStrG vor.

Erklärte das Rekursgericht dagegen einen Revisionsrekurs nicht für zulässig, ist sein Beschluß weder mit ordentlichen noch mit außerordentlichen Rechtsmitteln (RZ 1992/18) bekämpfbar.

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E30677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00582.92.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19920714_OGH0002_0010OB00582_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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