Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22.Februar 1995 verstorbenen Friederike Elfriede A*****, infolge Rekurses des erbserklärten Erben Adolf L*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 4.Juni 1996, GZ 25 R 110/96w, 25 R 116/96b-58, womit infolge der Rekurse des Giovanni A*****, und der Evelyn A*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 22. Juni 1995, GZ 1 A 68/95g-17, und die Einantwortungsurkunde dieses Gerichtes vom 22.Juni 1995, GZ 1 A 68/95g-18, aufgehoben wurden und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet und antwortete mit der Einantwortungsurkunde den Nachlaß dem unbedingt erbserkärten Erben ein.
Das Rekursgericht hob diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Dagegen richtet sich der "Revisionsrekurs" der in erster Instanz eingeantworteten Erben.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes wäre gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn es ausgesprochen hätte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 624/95 mwN). Der absolut unzulässige Rekurs des Erben, der gemäß § 16 Abs 1 AußStrG schon von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Beschluß des Rekursgerichtes wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn es ausgesprochen hätte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 624/95 mwN). Der absolut unzulässige Rekurs des Erben, der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG schon von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02347.96G.1121.000Dokumentnummer
JJT_19961121_OGH0002_0060OB02347_96G0000_000