TE OGH 1994/5/26 2Ob538/94(2Ob1520/94)

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16. August 1990 verstorbenen Margarete K*****, infolge Rekurses der erbl. Kinder 1. Dietmar K*****, 2. Ingrid K*****, 3. Egon K*****, 4. Ewald K*****, 5. Annette K*****, alle vertreten durch Dr.Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24.März 1994, GZ 18 R 84, 85/94-69, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 20. Jänner 1994, GZ A 1019/92-64, teilweise und die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Freistadt vom 20.Jänner 1994, GZ A 1019/92-65, zur Gänze aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Rekursentscheidung wurde der Rekurs des erbl. Witwers, soweit er sich gegen Punkt 1. und die ersten beiden Absätze zu Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 64 richtete, zurückgewiesen. Im übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben, der Beschluß ON 64 in seinen Punkten 3. bis 9. sowie den beiden letzten Absätzen zu Punkt 2. und die erstgerichtliche Einantwortungsurkunde ON 65 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des zurückweisenden Teiles der Entscheidung nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung, insoweit der Rekurs des erbl. Witwers nicht zurückgewiesen wurde, richtet sich der Rekurs der erbl. Kinder mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls ausgeschlossen, ohne daß es auf die zu behandelnde Rechtsfrage ankäme (vgl EFSlg 64.655, 70.343 ua).Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls ausgeschlossen, ohne daß es auf die zu behandelnde Rechtsfrage ankäme vergleiche EFSlg 64.655, 70.343 ua).

Daß das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs "lediglich" hinsichtlich des zurückweisenden Teiles seiner Entscheidung für nicht zulässig erklärte, bedeutet entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keineswegs, daß damit der Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teiles für zulässig erachtet wurde. Einen entsprechenden Zulassungsausspruch hat das Rekursgericht gerade nicht vorgenommen. Gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung ist ein Rechtsmittel daher zufolge § 14 Abs 4 AußStrG nicht zulässig, worauf schon das Rekursgericht im letzten Satz seiner Entscheidungsbegründung hingewiesen hat.Daß das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs "lediglich" hinsichtlich des zurückweisenden Teiles seiner Entscheidung für nicht zulässig erklärte, bedeutet entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keineswegs, daß damit der Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teiles für zulässig erachtet wurde. Einen entsprechenden Zulassungsausspruch hat das Rekursgericht gerade nicht vorgenommen. Gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung ist ein Rechtsmittel daher zufolge Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nicht zulässig, worauf schon das Rekursgericht im letzten Satz seiner Entscheidungsbegründung hingewiesen hat.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00538.94.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19940526_OGH0002_0020OB00538_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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