TE OGH 1994/8/30 5Ob550/94

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovich und Dr.Baumann als weitere Richter in der Unterbringungssache des Daniel S***** vertreten durch DSA Aida Maas-Al Sania, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle nö Landesnervenklinik Gugging, Hauptstraße 2, 3400 Maria Gugging, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des die Aufnahmeabteilung Nord der nö Landesnervenklinik Gugging führenden Oberarztes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Mai 1994, GZ 44 R 414/94-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 21.April 1994, GZ Ub 327/94-9, als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 21.April 1994 hat das Erstgericht die Unterbringung des Daniel S***** in einer Abteilung der nö Landesnervenklinik Gugging bis 11.Mai 1994 für zulässig erklärt, ohne den Patienten überhaupt angehört zu haben. Daniel S***** war nämlich wegen Unauffindbarkeit auf der Station nicht zur mündlichen Verhandlung gebracht worden, obwohl er sich auf dem Anstaltsgelände befand.

Dem dagegen wegen Verletzung des Parteiengehörs erhobenen Rechtsmittel der Patientenanwältin gab das Rekursgericht Folge. Es hob den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig auf und verband damit den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Notwendigkeit einer Beiziehung des Kranken zur Verhandlung und Beschlußfassung über die Unterbringung sei nämlich - falls keine therapeutischen Gründe für eine Nichtbeiziehung vorliegen - im Gesetz so eindeutig geregelt, daß es keiner weiteren Klarstellung durch den Obersten Gerichtshofs bedürfe.

Der dagegen vom Abteilungsleiter erhobene ao. Revisionsrekurs (in dem die Abwesenheit des Patienten von der mündlichen Verhandlung am 21. April 1994 lediglich damit erklärt wird, daß er aus therapeutischen Gründen "seit 17.April 1994 stündlich Ausgang von der Akutstation hatte") ist unzulässig.

Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach dem Bestimmungen der §§ 13 bis 16 AußStrG. Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz sind demnach - wie im Zivilprozeß - ausnahmslos unanfechtbar, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat (1 Ob 637/92). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (ÖA 1993, 151; EFSlg 70.343; NRsp 1994/73 ua).Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach dem Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 AußStrG. Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz sind demnach - wie im Zivilprozeß - ausnahmslos unanfechtbar, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat (1 Ob 637/92). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (ÖA 1993, 151; EFSlg 70.343; NRsp 1994/73 ua).

Nun handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung zweifellos um einen Aufhebungsbeschluß. Bei der Überprüfung von Sachentscheidungen ist es nämlich gleichgültig, ob die Aufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO oder gemäß §§ 473 ff ZPO erfolgt (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, RZ 1822). Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 4 AußStrG ist daher auch dann zu beachten, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgt (6 Ob 581/88 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 527 Abs 2 ZPO).Nun handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung zweifellos um einen Aufhebungsbeschluß. Bei der Überprüfung von Sachentscheidungen ist es nämlich gleichgültig, ob die Aufhebung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO oder gemäß Paragraphen 473, ff ZPO erfolgt vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, RZ 1822). Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist daher auch dann zu beachten, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgt (6 Ob 581/88 zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO).

Fraglich könnte nur sein, ob das Fehlen eines ausdrücklichen Auftrags an das Erstgericht, neuerlich über die Unterbringung des Daniel S***** zu entscheiden, gegen die Annahme eines Aufhebungsbeschlusses im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG spricht. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes verliert diese Eigenschaft jedoch nicht schon deshalb, wenn im Spruch der Auftrag zur Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens und/oder zur neuerlichen Entscheidung versehentlich unterblieben ist (vgl 1 Ob 56, 67/55 ua, zuletzt 6 Ob 1539/84). Maßgeblich kann immer nur sein, ob sich in der Sache selbst die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung und/oder neuerlichen Entscheidung für das Erstgericht ergibt. Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht einen diesbezüglichen Auftrag möglicherweise deshalb unterlassen, weil sich bei den Akten bereits die Mitteilung befindet, daß Daniel S***** seit 11.Mai 1994 nicht mehr untergebracht wird (ON 15). Der aus Artikel 5 und 13 MRK ableitbare Rechtsschutzanspruch des Daniel S*****, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung durch das Gericht überprüfen zu lassen, ist jedoch durch die mittlerweilige Aufhebung der Unterbringung nicht erledigt (vgl EvBl 1993/33 ua; zuletzt 5 Ob 571/93). Unzweifelhaft liegt daher ein Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz vor.Fraglich könnte nur sein, ob das Fehlen eines ausdrücklichen Auftrags an das Erstgericht, neuerlich über die Unterbringung des Daniel S***** zu entscheiden, gegen die Annahme eines Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG spricht. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes verliert diese Eigenschaft jedoch nicht schon deshalb, wenn im Spruch der Auftrag zur Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens und/oder zur neuerlichen Entscheidung versehentlich unterblieben ist vergleiche 1 Ob 56, 67/55 ua, zuletzt 6 Ob 1539/84). Maßgeblich kann immer nur sein, ob sich in der Sache selbst die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung und/oder neuerlichen Entscheidung für das Erstgericht ergibt. Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht einen diesbezüglichen Auftrag möglicherweise deshalb unterlassen, weil sich bei den Akten bereits die Mitteilung befindet, daß Daniel S***** seit 11.Mai 1994 nicht mehr untergebracht wird (ON 15). Der aus Artikel 5 und 13 MRK ableitbare Rechtsschutzanspruch des Daniel S*****, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung durch das Gericht überprüfen zu lassen, ist jedoch durch die mittlerweilige Aufhebung der Unterbringung nicht erledigt vergleiche EvBl 1993/33 ua; zuletzt 5 Ob 571/93). Unzweifelhaft liegt daher ein Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz vor.

Mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof war wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00550.94.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19940830_OGH0002_0050OB00550_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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