TE OGH 1995/9/6 7Ob587/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** verstorbenen Rudolf G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über Rekurs der erblasserischen Witwe Christine G*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7.Juni 1995, GZ 23 R 103/95-20, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 12.April 1995, GZ 1 A 350/94p-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbserklärung der erblasserischen Witwe annahm, deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und die Einantwortungsurkunde unter Erklärung der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens erließ, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Dieser Entscheidung wurde kein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG beigefügt. Der dennoch von der erblasserischen Witwe gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil ein solcher bei einer aufhebenden Entscheidung nur dann erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbserklärung der erblasserischen Witwe annahm, deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und die Einantwortungsurkunde unter Erklärung der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens erließ, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Dieser Entscheidung wurde kein Ausspruch nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG beigefügt. Der dennoch von der erblasserischen Witwe gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil ein solcher bei einer aufhebenden Entscheidung nur dann erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00587.95.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19950906_OGH0002_0070OB00587_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten