TE OGH 1994/5/31 5Ob528/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Sabrina P*****, geboren am 10.November 1984, ***** vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 2.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.Oktober 1993, GZ 43 R 666/93-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8.Juli 1993, GZ 4 P 197/92-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht über Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien den Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen ist unzulässig und daher zurückzuweisen, weil das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß nicht gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Unterläßt das Rekursgericht einen solchen Ausspruch, so ist der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG (Argument: "Überdies" - § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG) - generell unzulässig (s EFSlg 70.343).Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen ist unzulässig und daher zurückzuweisen, weil das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 AußStrG aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Unterläßt das Rekursgericht einen solchen Ausspruch, so ist der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Argument: "Überdies" - Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 AußStrG) - generell unzulässig (s EFSlg 70.343).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00528.94.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19940531_OGH0002_0050OB00528_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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