RS OGH 2026/2/9 5Ob528/94; 7Ob527/95 (7Ob528/95); 4Ob543/95; 7Ob589/95; 6Ob624/95; 4Ob1581/95; 4Ob56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

AußStrG nF §14 Abs4 Satz1
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1

Rechtssatz

Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0109580. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0109580 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende RS zitiert werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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