RS OGH 2025/3/25 6Ob73/98y; 6Ob156/98d; 6Ob191/98a; 8Ob189/98x; 9Ob231/98f; 2Ob326/98z; 5Ob4/99w; 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Norm

AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1

Rechtssatz

Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0030814. In Hinkunft wird nur mehr der RS0030814 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0109580 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0030814 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109580

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten