Norm
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1Rechtssatz
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0030814. In Hinkunft wird nur mehr der RS0030814 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0109580 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0030814 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109580Im RIS seit
18.04.1998Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025