TE OGH 2018/11/28 9Ob87/18m

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. 

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. 

Korn und Dr. 

Stefula in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. L***** D*****, geboren am ***** 2005, und 2. L***** D*****, geboren am ***** 2003, wegen Entziehung der Obsorge, über den Revisionsrekurs des Vaters B***** D*****, vertreten durch Dr. Silvana Jehle-Dorner, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. September 2018, GZ 3 R 212/18a-77, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 6. Juli 2018, GZ 28 Ps 161/17m-60, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den am 28. 6. 2018 gestellten Antrag der Mutter S***** M***** (ON 58), gemäß § 107 Abs 2 AußStrG dem Vater die Obsorge über den mj L***** D***** vorläufig zu entziehen und ihr diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Obsorgeverfahrens zuzuerkennen, ab (ON 60).

Hiergegen erhoben die Mutter und die beiden durch sie vertretenen Kinder Rekurs (ON 62).

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Rekurs der mj L***** D***** zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Dem Rekurs des mj L***** D***** und seiner Mutter wurde vom Rekursgericht Folge gegeben, der Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (Spruchpunkt 2.). Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen. Letzterer Ausspruch wurde damit begründet, dass „mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG [...] der ordentliche Revisionsrekurs gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses nicht zulässig [ist]“.

Gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses (Spruchpunkt 2.) richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Nichtzulassung des Revisionsrekurses (mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung) bezieht sich – wie aus der Begründung ersichtlich – allein auf den zurückweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung. Hinsichtlich ihres aufhebenden Teils enthält die rekursgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs keine Aussage.

Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein derartiger Zulässigkeitsausspruch, ist ein Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, nicht zulässig (RIS-Justiz RS0030814, RS0109580; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 64 Rz 7). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in diesem Fall gemäß § 62 Abs 2 AußStrG nicht zulässig (6 Ob 108/18b; Schramm aaO).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E123629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00087.18M.1128.000

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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