TE OGH 2021/3/25 2Ob40/21b

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2018 verstorbenen H***** M*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben D***** R*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 15. Dezember 2020, GZ 2 R 300/20p-90, womit infolge Rekurses der Kinder 1. Mag. M***** M*****, 2. C***** M*****, 3. D***** M*****, 4. M***** M*****, ebendort, 5. M***** M*****, 6. A***** M*****, sämtliche vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. Oktober 2020, GZ 10 A 688/18v-84, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht wies die Anträge der Kinder der Erblasserin, die im Zusammenhang mit der Einantwortung gestellten „entsprechenden Anträge des [erbantrittserklärten Erben] abzuweisen bzw seine Erbantrittserklärung zurückzuweisen“ sowie das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren zu unterbrechen, zurück (Spruchpunkt 1.) und antwortete die Verlassenschaft dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber, der aufgrund eines Testaments die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze ein (Spruchpunkt 2.).

[2]            Das von den Kindern angerufene Rekursgericht bestätigte Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses. Im Spruchpunkt 2. (Einantwortung) hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand hinsichtlich des bestätigenden Teils mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.

[3]            Der nur gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]            1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814 [T3, T5, T6]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6]).

[5]            2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des erbantrittserklärten Erben gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E131564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00040.21B.0325.000

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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