TE OGH 2010/2/24 3Ob15/10t

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. ***** mj Elisabeth H*****, 2. ***** mj Andreas H*****, und 3. ***** mj Alexander H*****, vertreten durch die Mutter Krassimira H*****, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Nikolaus H*****, vertreten durch Hornek, Hubacek, Lichtenstrasser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2009, GZ 45 R 493/09x-37, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. Juni 2009, GZ 8 P 14/07h-31, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater in Ansehung der mj Elisabeth zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 295 EUR, für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 30. November 2008 von 325 EUR und ab 1. Dezember 2008 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, von 370 EUR.

In Ansehung der mj Andreas und Alexander setzte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2007 mit 295 EUR, für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 30. November 2008 mit 325 EUR und schließlich ab 1. Dezember 2008 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit mit 305 EUR fest. Das Erstgericht sprach ferner aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen vierzehn Tagen abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen im Zeitraum Februar 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt 17.600 EUR und künftig fällig werdende Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Exekution zu entrichten seien.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Minderjährigen wies das Erstgericht rechtskräftig (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses) ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs Folge und hob den Beschluss des Erstgerichts, den es hinsichtlich der Festsetzung der monatlichen Unterhaltspflicht des Vaters in Höhe von jeweils 200 EUR pro Kind ab 1. Februar 2007 als unbekämpft erachtete, im übrigen Umfang auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurück. Die rekursgerichtliche Entscheidung enthält keinen Ausspruch, dass der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei.

In seinem dagegen als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel stellt der Vater - vergleichbar den bereits im Rekursverfahren erhobenen Rechtsmittelanträgen - den Antrag, der Beschluss des Rekursgerichts möge dahingehend abgeändert werden, dass der Unterhaltsbetrag für den Zeitraum ab 1. Februar 2007 bis auf weiteres mit einem Betrag von höchstens 200 EUR je Kind abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen, die der Vater nun mit 20.800 EUR beziffert, festgesetzt werde. In seinen Eventualanträgen - die ebenfalls im Wesentlichen mit den im Rekursverfahren gestellten Rechtsmittelanträgen übereinstimmen - beantragt der Vater die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dahin, dass der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab 1. Februar 2007 bis einschließlich Dezember 2009 abgewiesen und der Unterhalt ab Jänner 2010 mit einem Betrag von höchstens 200 EUR pro Kind festgesetzt werde. Schließlich strebt der Vater mit seinen weiteren Eventualanträgen eine Anrechnung von geleistetem Naturalunterhalt für die Vergangenheit in Höhe von weiteren 2.236 EUR an bzw stellt einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl aus dem Rekursvorbringen als auch aus dem Vorbringen im „außerordentlichen" Revisionsrekurs lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass der Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber sämtlichen Minderjährigen auch für die Vergangenheit nur insoweit bestreitet, als ein Unterhaltsbetrag von mehr als 200 EUR monatlich pro Kind begehrt wurde. Der Vater steht jedoch auf dem Standpunkt, dass eine korrekte Anrechnung des von ihm in der Vergangenheit erbrachten „Naturalunterhalts" zur Beurteilung zu führen habe, dass der Vater für die Vergangenheit seiner Unterhaltspflicht zur Gänze entsprochen habe.

Damit - und das machen auch die Revisionsrekursausführungen deutlich, die die im Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts an das Erstgericht überbundene Rechtsansicht bekämpfen - wendet sich aber der Vater ungeachtet seiner nicht ganz präzisen Rechtsmittelanträge ausschließlich gegen jene Teile der rekursgerichtlichen Entscheidung, die den erstgerichtlichen Beschluss mit der Begründung aufhoben, sowohl für die Festsetzung eines 200 EUR übersteigenden Unterhalts pro Kind als auch in der Frage, welche Naturalleistungen für die Vergangenheit anzurechnen seien, sei das erstgerichtliche Verfahren ergänzungsbedürftig.

Somit wird inhaltlich ausschließlich der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts bekämpft.

Fehlt aber - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 64 Abs 1 AußStrG generell unzulässig (RIS-Justiz RS0030814; RS0109580), und zwar unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat (8 Ob 81/08g).

Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E93373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00015.10T.0224.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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