TE OGH 1997/2/26 3Ob32/97w

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Cathrin W***** und Verena W*****, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Richard W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.November 1996, GZ 45 R 613/96x-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 7. März 1996, GZ 3 P 1728/95x-32, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht über einen Rekurs der Minderjährigen gegen einen den monatlich von ihrem ehelichen Vater zu zahlenden Unterhalt festsetzenden Beschluß. Während es ihm teilweise nicht Folge gab und in diesem Umfang den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, hob es in teilweiser Stattgebung des Rekurses "in seinem Zahlungsbefehl" auf und trug diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch nach § 14 Abs 1 S 1 AußStrG erfolgte nicht.Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht über einen Rekurs der Minderjährigen gegen einen den monatlich von ihrem ehelichen Vater zu zahlenden Unterhalt festsetzenden Beschluß. Während es ihm teilweise nicht Folge gab und in diesem Umfang den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, hob es in teilweiser Stattgebung des Rekurses "in seinem Zahlungsbefehl" auf und trug diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, S 1 AußStrG erfolgte nicht.

Den "nichtbestätigten" Teil dieser Entscheidung bekämpft der eheliche Vater mit einem als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel.

Bei diesem handelt es sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes laut seiner Verfügung ON 39 um keinen außerordentlichen Revisionsrekurs, sondern um einen - allerdings unzulässigen - Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Aufhebungsbeschlüsse ist auch im allgemeinen Außerstreitverfahren, wie nach den Parallelbestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 527 Abs 2 ZPO, ein Rekurs nur dann zulässig, wenn das Gericht 2.Instanz dies ausgesprochen hat (stRSp JBl 1991, 254, ÖA 1992, 158, EFSlg 76.508, zuletzt 7 Ob 587/95 und 6 Ob 624/95).Gegen Aufhebungsbeschlüsse ist auch im allgemeinen Außerstreitverfahren, wie nach den Parallelbestimmungen der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 527 Absatz 2, ZPO, ein Rekurs nur dann zulässig, wenn das Gericht 2.Instanz dies ausgesprochen hat (stRSp JBl 1991, 254, ÖA 1992, 158, EFSlg 76.508, zuletzt 7 Ob 587/95 und 6 Ob 624/95).

Da dies im angefochtenen Beschluß nicht der Fall war, ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00032.97W.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19970226_OGH0002_0030OB00032_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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