Begründung: 1.) Mit dem angefochtenen Beschluß ON 21 hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, mit welchem der Nachlaß dem erbl.Bruder Friedrich S***** an Zahlungsstatt überlassen wurde, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einleitung des Abhandlungsverfahrens zufolge der bedingten Erbserklärung eines Testamentserben) auf, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu fassen. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete (ua und insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) den Vater in teilweiser Stattgebung des Unterhaltserhöhungsantrages der beiden mj.Kinder zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für den Sohn Hannes von 2.000 S für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 31.12.1991, von 2.100 S für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 und von 2.200 S ab 1.1.1993 sowie eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die Tochter Olivia von 1.800 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs4 C5 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den ... mehr lesen...
Begründung: Der pflegebefohlene Knabe kam im März 1982 als eheliches Kind zur Welt. Die Ehe der Eltern wurde im November 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Einigung der Eltern über die alleinige Obsorge der Mutter und die ab 1.Dezember 1985 vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge wurden pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das Kind wächst im Haushalt seiner obsorgeberechtigten Mutter heran. Mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 14.Juli 1988 (ON 40) wurde die monatlic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht entzog (ua) in Stattgebung des Antrages der Mutter dem Vater das bisher bestehende Besuchsrecht und wies dessen Anträge auf Erweiterung des Besuchsrechtes und Festsetzung eines Besuchstermines ab. Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG. Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 29.April 1993, ON 57, erhöhte das Erstgericht unter Abweisung eines Mehrbegehrens die dem außerehelichen Vater auferlegte monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 2100 auf S 2800 für die Zeit vom 1.1. bis zum 20.9.1992 und auf S 3200 ab 21.9.1992. Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als Teilbeschluß insoweit, als die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.1.1992 bis 20.9.1992 u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1.2.1993, 27 P 1293-2, wurde Müslüm D***** verpflichtet, seiner Tochter Handan ab 1.2.1993 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.465 zu zahlen. Diese Unterhaltsfestsetzung gründete sich auf ein vermutetes Einverständnis des Unterhaltspflichtigen, da sich dieser zum Antrag nicht geäußerte hatte (§ 185 Abs 3 AußStrG). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vo... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Verhängung einer Ordnungsstrafe wider die Mutter, weil sie das Besuchsrecht in den letzten vier Wochen hintertrieben habe, ab. Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG. Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, die weitere Unterbringung des Kranken in der (näher bezeichneten) Anstalt sei zulässig; die Wirksamkeit dieses Beschlusses erlösche am 7.11.1992. In Stattgebung des Rekurses des Kranken hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm es in seine Entscheidung nicht auf. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 EheG §95 EheG § 95 heute EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Am 6.8.1991 beantragte der geschiedene Ehegatte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG gestellt worden. Das Erstgericht wies, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, den An... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. P***** W*****, wegen Entziehung bzw Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten, infolge außerodentlichen Rekurses der Mutter M***** W*****, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 Abs1 ZPO §527 Abs2 B3a ZPO § 527 heute ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Hat das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem
Spruch: ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt eine anfechtbare abändernde Entscheidung vor.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher A... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Soweit der Justizausschußbericht ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt si... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Ein anfechtbarer (abändernder) "Aufhebungsbeschluß" des Rekursgerichtes liegt dann vor, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und dergleichen zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.2.1962 miteinander die Ehe. Sie wohnten sodann im Haus M*****, das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin gestanden war. Das Haus befindet sich auf dem Grundstück Nr.***** im Ausmaß von 960 m2 (EZ 251 KG M*****). Es war ursprünglich nur ebenerdig gewesen. Da auch die Eltern der Antragsgegnerin noch dort wohnten, war den Parteien zunächst nur ein Raum zur Verfügung gestanden; Küche und Sanitäranlagen konnten sie bei den (Schwieger)Eltern... mehr lesen...