RS OGH 2015/10/22 1Ob582/92, 8Ob322/99g, 6Ob29/07v, 1Ob7/11b, 1Ob190/11i, 1Ob197/15z

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
AußStrG 2005 §64
EheG §95
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG vor.Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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