Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Rani B*****, geboren am 7.September 1982, infolge Revisionsrekurses der Mutter Dr.Hildegard B*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.Oktober 1993, GZ 1 b R 175, 176, 180-182/93-192, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.September 1993, GZ 5 P 218/87-183, und vom 15.September 1993, GZ 5 P 218/87-187, teilweise bestätigt und im übrigen aufgehoben wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht entzog (ua) in Stattgebung des Antrages der Mutter dem Vater das bisher bestehende Besuchsrecht und wies dessen Anträge auf Erweiterung des Besuchsrechtes und Festsetzung eines Besuchstermines ab.
Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG.Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht in diesem Umfang einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Mutter ist absolut unzulässig:
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Z 4 zur Z 33) - ausgeschlossen (4 Ob 530/91; 2 Ob 553/91; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 6 Ob 531/93 ua).Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt - gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Ziffer 4, zur Ziffer 33,) - ausgeschlossen (4 Ob 530/91; 2 Ob 553/91; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 6 Ob 531/93 ua).
Der absolut unzulässige Rekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00644.93.1207.000Dokumentnummer
JJT_19931207_OGH0002_0060OB00644_9300000_000