RS OGH 2023/2/23 4Ob530/91; 2Ob553/91; 8Ob545/92; 1Ob582/92; 1Ob637/92; 6Ob531/93; 5Ob535/93; 6Ob644

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4
AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1

Rechtssatz

Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 GB zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden.Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 GB zu Ziffer 33 Punkt 4,) - nicht erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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